Aktuelles

12.07.2017

Tarifeinheitsgesetz

Bundesverfassungsgericht erteilt beschwerdeführenden Gewerkschaften im Streit um das Tarifeinheitsgesetz grundsätzlich eine Absage

Frankfurt am Main. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in seiner heute verkündeten Entscheidung die Rechtmäßigkeit des Tarifeinheitsgesetzes (TEG) grundsätzlich bestätigt. Der Gesetzgeber müsse das TEG jedoch in Teilen bis Ende 2018 nachbessern. Durch das am 10. Juli 2015 in Kraft getretene TEG findet, bei sich überschneidenden Geltungsbereichen mehrerer Tarifverträge in einem Betrieb, nur der Tarifvertrag derjenigen Gewerkschaft Anwendung, deren Mitglieder die Mehrheit im Betrieb stellen.

Gegen dieses Gesetz hatten mehrere Gewerkschaften, u.a. ver.di, dbb und Marburger Bund, Verfassungsbeschwerde erhoben. Sie halten das TEG wegen Verstoßes gegen die Koalitionsfreiheit gemäß Art. 9 Abs. 3 GG für verfassungswidrig. Diese Beschwerden sind durch das BVerfG nunmehr weitgehend zurückgewiesen worden. Das TEG müsse jedoch insoweit nachgebessert werden, dass die Mehrheitsgewerkschaft der Minderheitsgewerkschaft die Möglichkeit einräumen muss, auf den im Betrieb geltenden Tarifvertrag Einfluss zu nehmen, so das BVerfG. Die nähere Ausgestaltung obliegt dem Gesetzgeber.

Die VKA hat in ihrer Stellungnahme an das BVerfG verdeutlicht, zu welch zahlreichen und schwerwiegenden Konflikten das Agieren unterschiedlicher Gewerkschaften für einzelne Berufsgruppen bei den kommunalen Arbeitgebern geführt hat. Davon waren vor allem die Krankenhäuser, Flughäfen und Nahverkehrsbetriebe unmittelbar betroffen.

"Das heute durch das BVerfG grundsätzlich bestätigte TEG ist ein Schritt in die richtige Richtung", so Dr. Thomas Böhle, VKA-Präsident. "Diesem müssen klare und verlässliche Regeln für den Arbeitskampf sog. Minderheitsgewerkschaften folgen." Das TEG enthält derzeit keine Regelungen zum Streikrecht von Minderheitsgewerkschaften. Die Mitgliederversammlung der VKA hatte in ihrer Herbstsitzung 2015 hier Klarstellungsbedarf angemahnt.


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