Aktuelles

27.11.2003

Widerruf eines Aufhebungsvertrages nach § 312 BGB?

Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichtes ist ein Widerruf eines im Personalbüro abgeschlossenen Aufhebungsvertrages nicht nach § 312 BGB möglich. Das Personalbüro sei vielmehr ein Ort, an dem typischerweise arbeitsrechtliche Fragen - vertraglich - geregelt werden. Von einer überraschenden Situation, wie sie dem Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften zugrunde liegt, könne deshalb keine Rede sein. Nicht entschieden hat das BAG die Frage, ob der Arbeitnehmer Verbraucher im Sinne von § 13 BGB ist (mehr).
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