Aktuelles

01.10.2013

Voraussichtliche Rechengrößen in der Sozialversicherung 2014

Es ergeben sich für das kommende Jahr folgende vorläufige Werte (in Klammern die Werte im Jahr 2013):

I.     Beitragsbemessungsgrenzen

Die Beitragsbemessungsgrenzen bestimmen, bis zu welcher Höhe die Einnahmen von Versicherten beitragspflichtig sind. Es ergeben sich folgende Werte:

1.    Tarifgebiet West

a)     Renten- und Arbeitslosenversicherung:

b)     Kranken- und Pflegeversicherung:

 

Bezugsgrößen nach § 18 SGB IV

Aus den Bezugsgrößen nach § 18 SGB IV werden andere Werte, die in den einzelnen Zweigen der deutschen Sozialversicherung bzw. anderen Bereichen bedeutsam sind, abgeleitet. Dies gilt etwa im Hinblick auf die Einkommensgrenze für die Familienversicherung nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 SGB V, die Abfindung von unverfallbaren Anwartschaften bzw. laufenden Leistungen nach Maßgabe von
§ 3 Abs. 2 BetrAVG und die „im Zweifel“-Einstufung als leitender Angestellter gemäß § 5 Abs. 4 Nr. 4 BetrVG.

Für die Bezugsgrößen ergeben sich folgende Werte:

1.    Tarifgebiet West (§ 18 Abs. 1 SGB IV)

 

Auswirkungen der Änderungen

 1.    Arbeitgeberzuschuss gemäß § 257 Abs. 2 SGB V

 Für privat versicherte Beschäftigte beträgt der Höchstbetrag für den Beitragszuschuss des Arbeitgebers zur Krankenversicherung vom 1. Januar 2014 an 295,65 Euro (287,44 Euro). Der Beschäftigte erhält jedoch höchstens die Hälfte des Betrages, den er tatsächlich für seine private Krankenversicherung zu zahlen hat (§ 257 Abs. 2 Satz 2 SGB V).

 2.    Entgeltumwandlung – Höchstgrenze und Mindestbetrag

Die Höchstgrenze der Entgeltumwandlung beträgt gem. § 3 Abs. 1
TV-EUmw/VKA 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung (West). Die geänderte Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung (West) beträgt ab dem 1. Januar 2014 71.400 Euro/Kalenderjahr (69.600 Euro). Die Höchstgrenze der Entgeltumwandlung liegt damit im Jahr 2014 bei 2.856,00 Euro/Kalenderjahr (2.784,00 Euro).

Der Mindestbetrag, der gemäß § 3 Abs. 3 TV-EUmw/VKA im Kalenderjahr umgewandelt werden muss, beträgt 1/160 der Bezugsgröße gem. § 18 Abs. 1 SGB IV, die ab 1. Januar 2014 33.180 Euro beträgt (32.340,00 Euro). Der Mindestbetrag beläuft sich damit im Jahr 2014 auf 207,38 Euro (202,13 Euro).


Sobald die endgültigen Werte feststehen, werden wir Sie mit einem gesonderten Rundschreiben informieren.

 


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