Aktuelles
28.07.2003
Spruch der Einigungsstelle über Höchstarbeitszeit und Bereitschaftsdienst
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass der Betriebsrat zwar nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG über die Lage der Arbeitszeit mitzubestimmen hat, nicht aber über deren wöchentlichen Umfang (
weiter).
« Zurück zur Übersicht