Aktuelles

28.07.2003

Spruch der Einigungsstelle über Höchstarbeitszeit und Bereitschaftsdienst

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass der Betriebsrat zwar nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG über die Lage der Arbeitszeit mitzubestimmen hat, nicht aber über deren wöchentlichen Umfang (weiter).
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