Aktuelles

19.01.2006

Kein Schriftformerfordernis bei Beendigung eines Umschulungsvertrags

Die Aufhebung eines Umschulungsvertrags iSv. § 1 Abs. 4, § 47 BBiG aF bedarf nicht gem. § 623 BGB der Schriftform. Durch die Beschränkung dieser Vorschrift auf das Arbeitsverhältnis erfasst sie nicht ein Dienstverhältnis, das nicht die Merkmale eines Arbeitsverhältnisses aufweist. § 623 BGB findet auf einen solchen Umschulungsvertrag auch keine entsprechende Anwendung.

Die Klägerin absolvierte eine Umschulung zur "Berufskraftfahrerin Personenverkehr". Die Maßnahme sollte in der Zeit vom 17. Dezember 2001 bis zum 12. September 2003 erfolgen. Die Klägerin erhielt für die Dauer der Umschulung von der Agentur für Arbeit Unterhaltsgeld. Am 4. Juli 2002 fand ein Gespräch statt, dessen Inhalt streitig ist. Mit der Klage begehrt die Klägerin die Feststellung, dass zwischen den Parteien auch über den 6. Juli 2002 hinaus ein Umschulungsverhältnis bestanden hat. Sie behauptet, das Umschulungsverhältnis sei nicht am 4. Juli 2002 zum 5. Juli 2002 einvernehmlich aufgehoben worden. Eine mündliche Aufhebung des Umschulungsvertrags sei überdies formwidrig und daher nichtig.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Die Revision der Beklagten hatte vor dem Sechsten Senat Erfolg. Da streitig geblieben ist, ob in dem Gespräch am 4. Juli 2002 mündlich die Aufhebung des Umschulungsvertrags vereinbart wurde und hierzu keine tatrichterlichen Feststellungen vorliegen, war das Urteil des Landesarbeitsgerichts aufzuheben und der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen.

BAG, Urteil vom 19. Januar 2006 - 6 AZR 638/04 -

Vorinstanz: Sächsisches LAG, Urteil vom 30. Juni 2004 - 10 Sa 515/03 -

(Quelle: Pressemitteilung des BAG Nr.03/06 unter www.bundesarbeitsgericht.de)


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