Aktuelles

28.06.2007

Arbeitszeit von Hausmeistern im öffentlichen Dienst

Der Kläger ist bei der beklagten Stadt seit dem 15. September 1997 als Schulhausmeister beschäftigt. Auf Grund Tarifbindung und arbeitsvertraglicher Verweisung gilt der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT). Der Arbeitsvertrag verweist ferner ua. auf den Bezirkszusatztarifvertrag Nr. 13 zu Nr. 1 SR 2 r BAT (Sonderregelungen für Angestellte als Hausmeister).

Dieser Bezirkszusatztarifvertrag sah für Hausmeister abweichend von § 15 Abs. 1 BAT eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 48,5 Stunden und insoweit für die Tarifvertragsparteien die Möglichkeit einer Teilkündigung vor. Die Gewerkschaft ÖTV hatte von dieser Teilkündigungsmöglichkeit zum 30. September 1990 Gebrauch gemacht. Eine diesbezügliche Neuregelung kam nicht zustande. Mit seiner Zahlungs- und Feststellungsklage macht der Kläger geltend, die Beklagte habe die von ihm über 38,5 Stunden wöchentlich hinaus geleistete Arbeitszeit als Mehrarbeit zu vergüten. Er ist der Ansicht, nach Kündigung der Sonderregelungen der Arbeitszeit für Hausmeister gelte die Arbeitszeit des § 15 BAT von 38,5 Stunden wöchentlich. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers hatte vor dem Sechsten Senat keinen Erfolg. Die für den Kläger maßgebliche Arbeitszeit ergibt sich nicht aus § 15 Abs. 1 BAT. Die speziellere Regelung der nicht gekündigten Teile des Bezirkszusatztarifvertrags steht einem Rückgriff auf die allgemeine Regelung der wöchentlichen Arbeitszeit in § 15 BAT entgegen. Zwar gilt § 3 Abs. 1 Bezirkszusatztarifvertrag nicht bereits auf Grund Nachwirkung nach § 4 Abs. 5 TVG für das Arbeitsverhältnis des Klägers. Jedoch kommt die Regelung auf Grund zulässiger arbeitsvertraglicher Verweisung zur Anwendung.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 28. Juni 2007 - 6 AZR 851/06 -
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - Kammern Freiburg -, Urteil vom 23. Mai 2006 - 22 Sa 82/05 -


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