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04.12.2004

Anfechtung eines im schriftlichen Verfahren gem. § 278 Abs. 6 ZPO zustande gekommenen gerichtlichen Vergleichs wegen Drohung; Wahrung der Schriftform durch einen solchen Vergleich; Vergleich als Sachgrund für Befristung

Die Drohung des Arbeitgebers mit einer Kündigung kann den Arbeitnehmer, der daraufhin einer einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses zugestimmt hat, zur Anfechtung seiner Zustimmungserklärung gem. § 123 BGB berechtigen. Hat der Arbeitgeber jedoch bereits gekündigt und kommt später ein gerichtlicher Vergleich über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zustande, kann der Arbeitnehmer eine Anfechtung wegen widerrechtlicher Drohung nicht mit der vorausgegangenen Kündigung begründen; insoweit lag im Zeitpunkt des Zustandekommens des Vergleichs keine Drohung mehr vor. Es stellt auch keine widerrechtliche Drohung mit einem Unterlassen dar, wenn der Arbeitgeber sich nach der Kündigung weigert, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen oder den Arbeitnehmer jedenfalls bis zur Beendigung des Rechtsstreits weiterzubeschäftigen.

Durch einen gerichtlichen Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO in der bis zum 31. August 2004 geltenden Fassung (nunmehr § 278 Abs. 6 Satz 1 2. Alt. ZPO) wird die für Aufhebungsverträge und Befristungsabreden erforderliche Schriftform (§§ 623 BGB, 14 Abs. 4 TzBfG) gewahrt. Dies ergibt sich aus einer analogen Anwendung des § 127a BGB. Mit dem Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 wurde die Möglichkeit eröffnet, nach § 278 Abs. 6 ZPO einen gerichtlichen Vergleich auch im schriftlichen Verfahren abzuschließen. Nehmen die Parteien danach einen schriftlichen Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz gegenüber dem Gericht an und stellt das Gericht durch Beschluss das Zustandekommen des Vergleichs fest, so steht dies der Protokollierung nach § 127a BGB gleich. Der so zustande gekommene Vergleich bildet gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG auch einen Sachgrund für die Befristung des Arbeitsverhältnisses.

Der Kläger war seit 1. Juli 2000 als EDV-Anwendungsberater und Projektleiter bei der Beklagten beschäftigt. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 31. Dezember 2003. In dem vom Kläger angestrengten Kündigungsschutzprozess nahmen die Parteien einen vom Arbeitsgericht auf Bitten des Klägers unterbreiteten Vergleichsvorschlag an, der eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31. Dezember 2004 vorsah. Das Arbeitsgericht stellte das Zustandekommen des Vergleichs durch Beschluss vom 1. Dezember 2003 fest. Mit Anwaltsschreiben vom 19. November 2004 focht der Kläger seine Zustimmung zu dem Vergleichsvorschlag an.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er sei durch widerrechtliche Drohung der Beklagten zum Abschluss des Vergleichs bestimmt worden. Der im schriftlichen Verfahren zustande gekommene Vergleich wahre auch nicht die für Aufhebungsverträge nach § 623 BGB bzw. die für Befristungsabreden nach § 14 Abs. 4 TzBfG erforderliche Schriftform. Der so zustande gekommene Vergleich bilde außerdem keinen Sachgrund gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers vor dem Sechsten Senat des Bundesarbeitsgerichts hatte keinen Erfolg.

BAG, Urteil vom 23. November 2006 - 6 AZR 394/06 -
Vorinstanz: LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 10. November 2005 - 21 Sa 60/05 -

(Quelle: Pressemitteilung des BAG Nr. 73/06 unter www.bundesarbeitsgericht.de)


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