Aktuelles
23.12.2004
Aktuelle Änderungen zur Ich-AG
Seit dem 27. November 2004 sind durch das 4. Gesetz zur Änderung des SGB III und anderer Gesetze geänderte Regelungen für die Förderung der Ich-AG in Kraft getreten. Zum Beispiel ist künftig Voraussetzung für die Förderung einer Ich-AG durch die Arbeitsagenturen, dass eine fachkundige Stelle die Tragfähigkeit des Geschäftsvorhabens bestätigt. Damit soll das Risiko des Scheiterns von Ich-AG’ s gemindert werden.
Voraussetzungen im Einzelnen
- Hauptberufliche Selbständigkeit Die grundlegende Voraussetzung für die Gewährung des Existenzgründungszuschusses zur Ich-AG ist, dass durch die Aufnahme einer hauptberuflichen selbstständigen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beendet wird. Das liegt vor, wenn die Selbstständigkeit regelmäßig mind. 15 Stunden pro Woche und mehr als kurzzeitig ausgeübt wird. Hauptberuflich ist eine selbstständige Tätigkeit, wenn nicht andere abhängige oder selbständige Nebentätigkeiten sowie Zeiten einer Ausbildung, Schulbildung oder eines Studiums in der Summe in zeitlich höherem Umfang ausgeübt werden. Das Merkmal "hauptberuflich" wurde in diesem Zusammenhang ebenfalls durch die jetzt vorgenommene gesetzliche Neuregelung zusätzlich aufgenommen.
- Arbeitslos
Gefördert wird, wer in einem engen zeitlichen Zusammenhang vor Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit Entgeltersatzleistungen (z.B. Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Unterhaltsgeld) bezogen hat, oder zuvor als Arbeitnehmer in einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme beschäftigt gewesen ist.
- Gutachten vorlegen
Vor Bewilligung des Existenzgründungszuschusses muss den zuständigen Arbeitsagenturen nach der Neuregelung eine Stellungnahme einer fachkundigen Stelle vorgelegt werden, in der die Tragfähigkeit des künftigen Geschäftsvorhabens bestätigt wird. Zu den fachkundigen Stellen zählen nach dem Gesetzestext insbesondere die Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, berufsständische Kammern, Fachverbände und Kreditinstitute. Aber auch Gewerkschaften - wie ver.di - können die nötigen Expertisen für die nun notwendigen Businesspläne fertigen. Um die Tragfähigkeit beurteilen zu können, wird die fachkundige Stelle regelmäßig vom Existenzgründer einen Geschäftsplan verlangen. Des Weiteren ist bei Antragsstellung bei der Arbeitsagentur neben dem Ergebnis der genannten Tragfähigkeitsprüfung des Vorhabens ein Businessplan bzw. ein Geschäftskonzept mit Kapitalbedarfs- und Finanzierungsplan sowie Umsatz- und Rentabilitätsvorschau vorzulegen. Der bürokratische Aufwand dürfte damit für die Gründer einer Ich-AG deutlich zunehmen.
- Einkommensgrenze
Bei der Ich-AG darf nach Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit während eines Jahres das Arbeitseinkommen 25.000 Euro nicht übersteigen. Das Arbeitseinkommen aus einer selbstständigen Tätigkeit ist der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommenssteuerrechts ermittelte Gewinn (§ 15 SGB IV). Für die Ich-AG-Gründer kommt regelmäßig die Gewinnermittlung über eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung in Betracht. Einen Förderanspruch auf den Existenzgründungsschuss haben nur Arbeitslose, deren gesamtes Arbeitseinkommen nach Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit voraussichtlich die 25.000 Euro-Grenze in einem Jahr nicht überschreiten wird. Solange noch kein Einkommenssteuerbescheid vorliegt, muss ein geeigneter Nachweis über das zurückliegende Arbeitseinkommen selbst erbracht werden. Wird dieser Betrag entgegen der Erwartung im Bewilligungsjahr überschritten, fällt der Existenzgründungszuschuss für die Zukunft weg. Der für die jeweils zurückliegenden zwölf Monate gezahlte Zuschuss muss nicht zurück gezahlt werden, auch wenn das Überschreiten der Höchstgrenze bereits unterjährig eingetreten ist. Diese Regelung soll den Gründern Planungssicherheit geben und aufwändige Verwaltungsverfahren vermeiden.
- Keine wiederholte Förderung
Nicht gefördert wird, dessen Existenzgründung innerhalb der letzten 24 Monate bereits schon einmal mit Überbrückungsgeld oder einem Existenzgründungszuschuss unterstützt worden ist. Von dieser Wartefrist kann die Agentur für Arbeit nur ausnahmsweise absehen, wenn die vorherige selbstständige Tätigkeit (z.B. wegen Erkrankung, Schwangerschaft) unterbrochen worden ist. Im Übrigen können Bezieher eines Existenzgründungszuschusses wie jedes andere Unternehmen Arbeitnehmer einstellen.
- Monatliche Auszahlung
Der Existenzgründungszuschuss ist ein monatlicher pauschaler Zuschuss, der zunächst für ein Jahr bewilligt wird. Die Förderung der Ich-AG ist auf drei Jahre begrenzt. Der Existenzgründungszuschuss wird außerdem nur so lange gewährt, wie die Fördervoraussetzungen noch erfüllt sind. Bei Förderpersonen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, wird die Zahlung des Zuschusses eingestellt.
- Höhe des Zuschusses
Die Höhe des Zuschusses sinkt jeweils nach Ablauf eines Jahres. Der Zuschuss beträgt im ersten Jahr nach Beendigung der Arbeitslosigkeit 600 Euro monatlich. Im zweiten Jahr beträgt der Zuschuss 360 Euro monatlich und im dritten Jahr 240 Euro monatlich. Der Zuschuss ist steuerfrei.
- Weitere Nebentätigkeiten
Ziel des Existenzgründungszuschusses ist es, die Selbstständigen auf ihrem Weg zu unterstützen, bis sich die Tätigkeit als Haupterwerb selbst trägt. Förderrechtlich werden jedoch dabei auch die Einkommen durch "Nebentätigkeiten" berücksichtigt. Werden also eine oder mehrere zusätzliche, abhängige Beschäftigungen aufgenommen, so werden die daraus erzielten Einkünfte mit dem Arbeitseinkommen der Ich-AG zusammengerechnet, und dieses Gesamteinkommen wird bei der Überprüfung der Obergrenze von 25.000 Euro im Jahr berücksichtigt.
- Sozialversicherungspflicht
Die Ich-AGs sind durch Versicherungspflicht oder durch die Möglichkeit freiwilliger Mitgliedschaft in den Schutz der Sozialversicherung - außer in die Arbeitslosenversicherung - einbezogen.
- Rentenversicherung
Die Ich-AG Gründer sind versicherungspflichtig, solange sie den Existenzgründungszuschuss beziehen. Alle pflichtversicherten Selbstständigen können in den ersten drei Jahren nach Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit den halben Regelbeitrag zur Rentenversicherung leisten (§ 165 SGB VI). Auf Antrag kann natürlich auch ein höherer Beitrag entrichtet werden. Nahe liegender ist aber wohl der Antrag, den Beitrag einkommensgerecht nach dem tatsächlichen Arbeitseinkommen zu erheben (mind. 400 Euro werden aber zu Grunde gelegt).
- Krankenversicherung
Ich-AG Gründer können bei Vorliegen der Vorbeschäftigungszeiten eine freiwillige Mitgliedschaft eingehen. Die Beiträge richten sich nach den tatsächlichen Einnahmen des freiwilligen Mitglieds. Auch bei Nachweis von niedrigeren Einkünften muss ein Mindestbeitrag gezahlt werden. Der von der Agentur für Arbeit ausgezahlte Existenzgründungszuschuss zählt aber selbst nicht zu den beitragspflichtigen Einnahmen. Bei einer Ich-AG können als beitragspflichtige Mindesteinnahmen das Sechzigstel der monatlichen Bezugsgröße zu Grunde gelegt werden (§ 240 SGB V).
- Pflegeversicherung
Freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung sind in der Pflegeversicherung versicherungspflichtig. Sie können sich aber davon befreien lassen, wenn sie privat pflegeversichert sind. Die Regelung des § 240 SGB V findet entsprechend Anwendung.
- Unfallversicherung
Für Ich-AG Gründer gilt wie bei den anderen Selbstständigen, dass die Versicherung kraft Gesetz oder Satzung der jeweiligen Unfallversicherungsträger sich auch auf Unternehmer erstrecken kann (§ 3 SGB VII).
- Arbeitslosenversicherung
Ich-AGler sind nicht in den Schutz der Arbeitslosenversicherung einbezogen. Die Zeiten einer selbstständigen Tätigkeit begründen keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Es kann aber in vielen Fällen ein "nachwirkender" Versicherungsschutz bestehen. So kann nach der Regelung zum Erlöschen des Arbeitslosengeldanspruchs (§ 147 Abs. 2 SGB III) die Restdauer des Arbeitslosengeldes bis zu vier Jahre nach der Entstehung des Leistungsanspruches wieder geltend gemacht werden. Bezieher von Arbeitslosenhilfe, die eine selbstständige Tätigkeit aufnehmen, können den Leistungsanspruch bis zu drei Jahre nach dem letzten Bezugstag wieder geltend machen (Erlöschensfrist nach § 196 SGB III).
- Überbrückungsgeld
Alternativ (also nie gleichzeitig) zur Ich-AG kann die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit durch das sog. Überbrückungsgeld (§§ 57 ff SGB III) unterstützt werden. Das Überbrückungsgeld dient der Sicherung des Lebensunterhalts und der sozialen Sicherung in den ersten sechs Monaten der Selbstständigkeit, während der Existenzgründungszuschuss bei der Ich-AG zur Aufrechterhaltung des sozialen Schutzes in einer bis zu dreijährigen "Übergangsphase" verwendet werden soll. Zuständig für die Beratung, welche Förderung für den einzelnen Arbeitslosen denn nun geeigneter ist, sind die örtlichen Arbeitsagenturen. Die Förderung durch die Bundesagentur für Arbeit ist unabhängig von weiteren möglichen Förderungen von Existenzgründungen.
Weitere Infos gibt es unter www.existenzgruender.de
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