Aktuelles

21.03.2005

Änderungsvorschlag zum Anti-Diskriminierungsgesetz

Der Entwurf der Fraktionen von SPD und Bündnis 90/Die Grünen zum Anti-Diskriminierungsgesetz vom 16. Dezember 2004 hat in den letzten Monaten für großes Aufsehen gesorgt. Die Kritik der Opposition und vieler Interessenverbände an den Regelungen des Entwurfs insbesondere hinsichtlich des Arbeitsrechts wurde nun teilweise berücksichtigt. Der federführende Bundestagauschuss hat am 07. März 2005 eine öffentliche Anhörung durchgeführt, nach deren Auswertung nunmehr einige der im Entwurf noch enthaltenen Regelungen gestrichen, andere präzisiert werden sollen.

Was ändert sich im Arbeitsrecht nach der Anhörung vom 07. März 2005?

Ein großer Kritikpunkt bislang betraf die Haftung des Arbeitgebers auch für das Verhalten Dritter nach §§ 12 Abs. 3, 16 ADG-E. Diese vorgesehene Haftungsregelung wird nun gestrichen. Die Verantwortlichkeit für Benachteiligungen  durch Kunden oder Lieferanten wird sich damit auch im Rahmen eines Anti-Diskriminierungsgesetzes nach den allgemeinen Grundsätzen (Haftung des Arbeitgebers bei Organisationsverschulden) richten.

Problematisiert wurde in der Vergangenheit auch die Tatsache, dass der Entwurf zum ADG für den Ersatz von Schäden, die nicht Vermögensschäden sind, keine Höhenbegrenzung enthielt. Nach der Anhörung vom 07. März soll nunmehr zumindest der Schadensersatz für den Fall der Nichteinstellung analog zu § 611a BGB im geltenden Recht auf maximal drei Monatsgehälter beschränkt werden.

Entgegen dem bisherigen Entwurf soll in den Betrieben eine besondere Beschwerdestelle nicht mehr zwingend eingerichtet werden. Beschäftigten bleibt die Möglichkeit, sich bei den bereits bestehenden Stellen, z.B. der Personalabteilung, zu beschweren. Damit soll der Vermeidung eines zusätzlichen bürokratischen Aufwandes Rechnung getragen werden.

Die in § 10 ADG-E enthaltene Vorschrift zur Benachteiligung wegen des Alters soll durch weitere Regelbeispiele präzisiert werden. Die bislang aufgezählten Regelbeispiele, wann eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters zulässig sein kann, wurden als nicht ausreichend kritisiert. Welche konkreten Regelbeispiele in den Katalog zusätzlich aufgenommen werden sollen, ist allerdings nocht nicht bekannt. Beispielhaft wurden die Zulässigkeit besonderer Bestimmungen für ältere Arbeitnehmer für den Kündigungsschutz (Unkündbarkeit) und bei Sozialplänen genannt.

Das Bundesministerium der Jusitz hat ein Infopapier zum Entwurf für ein Anti-Diskriminierungsgesetz herausgegeben, welches Sie sich unter www.bmj.bund.de herunterladen können.

 


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