Aktuelles

04.08.2005

Änderung des Jugendarbeitsschutzgesetzes: Ausnahmen vom nächtlichen Beschäftigungsverbot Jugendlicher

Im Rahmen des Gesetzes zur Umsetzung von Vorschlägen zu Bürokratieabbau und Deregulierung wurde mit Wirkung vom 01.Juli 2005 § 14 des Jugendarbeitsschutzgesetzes geändert.
 
§ 14 JArbSchG bestimmt für Jugendliche ein Nachtarbeitsverbot und sichert damit Jugendlichen eine ausreichende Nachtruhe, die für in der Entwicklung stehende Menschen besonders wichtig ist. Aus diesem Grund dürfen Jugendliche nach Absatz 1 nur von 6-20 Uhr in Betrieben beschäftigt werden.  Allerdings werden durch die Absätze 2-7  verschiedene Ausnahmen von dem grds. Beschäftigungsverbot zugelassen, die überwiegend eine Anpassung an die in diesen Gewerbezweigen üblichen Arbeitszeiten bezwecken.
 
Der nun geänderte Absatz 6 des § 14 JArbSchG enthält eine Ausnahmebestimmung für sogenannte Hitzebetriebe, zu denen zB. Glashütten, Stahlwerke, Gießereien, aber auch Betriebe gehören, in denen durch bes. Umstände außergewöhnliche Hitze entsteht (z.B. starke Sonneneinstrahlung auf ungeschützte Arbeitsplätze (Baustelle / Baracken / Container)) .
 
Nach der bisherigen Fassung des Absatz 6 konnte die Aufsichtsbehörde in Ausnahme zur Beschäftigungszeit von 6-20 Uhr in Hitzebetrieben ausnahmsweise eine Beschäftigung Jugendlicher in der warmen Jahreszeit ab 5 Uhr bewilligen. Zweck dieser Ausnahmevorschrift ist, dass Jugendliche die Arbeit bei großer Hitze dadurch bis mittags beenden oder über Mittag eine längere Pause zwischen der Morgen- und der Spätschicht einlegen können. Die Bewilligung konnte nur während der warmen Jahreszeit erteilt werden. Vorausgesetzt war nicht, dass gerade die Jugendlichen von der starken Hitze betroffen sind; es genügte, dass organisatorische Schwierigkeiten durch einen unterschiedlichen Arbeitsbeginn vermieden werden.
 
Nach der Neufassung des Absatz 6 ist nunmehr eine Bewilligung durch die Aufsichtsbehörde nicht mehr erforderlich, um Jugendliche in Hitzbetrieben in der warmen Jahreszeit ab 5 Uhr beschäftigen zu können.
 
Ob dem Zweck der Deregulierung damit allerdings Genüge getan wurde, ist fraglich. Nach dem neu gefassten Absatz 6 bedarf es zwar keiner Bewilligung mehr, dafür werden den Jugendlichen aber zusätzliche arbeitsmedizinische Untersuchungen ermöglicht, deren Kosten grundsätzlich der Arbeitgeber zu tragen hat. Die damit anfallenden finanziellen Mehraufwendungen sind ein zusätzlicher Faktor im Rahmen der Lohnnebenkosten.
 
Absatz 6 lautet jetzt wie folgt:
„Jugendliche dürfen in Betrieben, in denen die Beschäftigten in außergewöhnlichem Grade der Einwirkung von Hitze ausgesetzt sind, in der warmen Jahreszeit  ab 5 Uhr beschäftigt werden. Die Jugendlichen sind berechtigt, sich vor Beginn der Beschäftigung und danach in regelmäßigen Zeitabständen arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen. Die Kosten der Untersuchung hat der Arbeitgeber zu tragen, sofern er diese nicht kostenlos durch einen Betriebsarzt oder einen überbetrieblichen Dienst von Betriebsärzten anbietet.“
 


Ebenfalls geändert wurde Absatz 7 des § 14 JArbSchG. Dieser enthält eine Ausnahme vom nächtlichen Beschäftigungsverbot Jugendlicher bei Veranstaltungenwie Musikaufführen, Theater, etc. Während nach der alten Fassung die gestaltende Mitwirkung Jugendlicher an Veranstaltungen ausnahmsweise bis 23 Uhr nur auf Antrag durch die Aufsichtsbehörde bewilligt werden konnte, ist durch die Neufassung auch in Absatz 7 der Bewilligungstatbestand entfallen. Nunmehr können Jugendliche bei Veranstaltungen ohne Genehmigung der Aufsichtsbehörde bis 23 Uhr eingesetzt werden.
 
Der neugefasste § 14 Absatz 7 JArbSchG lautet:
 „Jugendliche dürfen bei  Musikaufführungen, Theatervorstellungen und anderen Aufführungen, bei Aufnahmen im Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen), auf Ton- und Bildträgern sowie bei Film- und Fotoaufnahmen bis 23 Uhr gestaltend mitwirken.  Eine Mitwirkung ist nicht zulässig bei Veranstaltungen, Schaustellungen oder Darbietungen, bei denen die Anwesenheit Jugendlicher nach den Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes verboten ist.“


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