BAG Pressemitteilung Nr. 71/03

Befristete Beschäftigung während eines Kündigungsschutzprozesses

Der Kläger war als Kfz-Meister im Autohaus des Beklagten beschäftigt. Wegen der beabsichtigten Schließung des Betriebs kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger zum 28. Februar 2002. Hiergegen erhob der Kläger Kündigungsschutzklage. Mit Schreiben vom 19. März 2002 teilte der Beklagte dem Kläger mit, er erwarte ihn ab dem darauffolgenden Tag zur Arbeitsaufnahme; bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Rechtsstreits benötige er ihn für Abwicklungsarbeiten. Dieser Aufforderung kam der Kläger nach. Am 3. April 2002 erklärte der Beklagte dem Kläger, der Hauptteil der Abwicklungsarbeiten sei erledigt, er werde für den laufenden Monat freigestellt, um in der Vergangenheit geleistete Mehrarbeitsstunden abzugelten. Der Kläger hat daraufhin im Wege der Klageerweiterung die Unwirksamkeit einer Befristung des Arbeitsverhältnisses für die Dauer des Kündigungsrechtsstreits geltend gemacht Das Arbeitsgericht hat die Kündigungsschutzklage und die Entfristungsklage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat der Berufung des Klägers, die sich ausschließlich gegen die Abweisung der Entfristungsklage richtete, stattgegeben.

Die Revision des Beklagten hatte vor dem Siebten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Die Befristung eines Arbeitsvertrags bedarf nach § 14 Abs. 4 TzBfG zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Ist eine Befristung rechtsunwirksam, gilt der befristete Arbeitsvertrag nach § 16 Satz 1 TzBfG als auf unbestimmte Zeit geschlossen. Dies gilt auch für eine arbeitsvertragliche Vereinbarung über die befristete Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Kündigungsrechtsstreits. Das Landesarbeitsgericht hat die Erklärungen der Parteien als vertragliche Vereinbarung über die befristete Beschäftigung des Klägers bis zum Abschluß des Kündigungsrechtsstreits ausgelegt. Diese Auslegung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

BAG Urteil vom 22. Oktober 2003 - 7 AZR 113/03 - Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Brandenburg Urteil vom 27. September 2002 - 5 Sa 368/02 -